Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Hatt Monta-gen AG (nachfolgend: „Lieferantin“) regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen mit Bestellern. Es kann auf diese Lieferbedingungen sowohl von einem Rahmenvertrag als auch von Einzelverträgen aus verwiesen werden. Diese Lieferbedingungen gelten dann als integrierender Bestand-teil der jeweiligen Verträge.
- Diese Lieferbedingungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot als an endbar er l rt erden Anderslautende edingungen des estellers haben nur G ltig eit, soweit sie von der Lieferantin ausdrücklich und schriftlich ange-nommen worden sind.
- Der Vertrag ist mit dem Empfang der schriftlichen Bestäti-gung der Lieferantin, dass sie die Bestellung annimmt (Auf-tragsbestätigung), abgeschlossen. Mit der Bestellung erklärt sich der Vertragspartner mit der Geltung dieser Lieferbe-dingungen einverstanden.
- Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schrift-form. Schriftliche Individualvereinbarungen gehen diesen Lieferbedingungen vor.
II. Leistungsumfang
Die Lieferungen und Leistungen der Lieferantin sind in der Auftragsbestätigung einschliesslich eventueller Beilagen zu dieser abschliessend aufgeführt.
III. Pläne, Zeichnungen und Geheimhaltung
- Die Lieferantin erbringt ihre Leistungen ausschliesslich basierend auf den vorgängig für den konkreten Auftrag er-stellten und/oder übergebenen Unterlagen des Bestellers.
- Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie der anderen ausgehän-digt hat. Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der anderen Vertragspartei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind.
- Die Vertragsparteien verpflichten sich, vertrauliche Informa-tionen, technische Unterlagen, Muster, Prozessbeschrei-bungen oder Daten, welche ihnen im Rahmen des Vertra-ges zur Kenntnis gelangen weder missbräuchlich anzuwen-den noch Dritten in irgendeiner Weise zur Kenntnis zu brin-gen oder dem Zugriff preiszugeben.
- Sämtliche Unterlagen, Pläne, Prüfberichte und dergleichen, welche für den konkreten Auftrag des Bestellers erstellt und/oder der Lieferantin in diesem Zusammenhang über-geben wurden, werden auf Wunsch des Bestellers mit Ab-nahme der Leistung im Original übergeben. Für die Lage-rung von nicht zurückgenommenen Unterlagen wird jede Haftung abgelehnt.
IV. Vorschriften im Bestimmungsland und Schutzvorrichtungen
Der Besteller hat der Lieferantin spätestens mit der Bestel-lung auf die Vorschriften und Normen aufmerksam zu ma-chen, die sich auf die Ausführung der Lieferungen und Leis-tungen, die Montage, den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen.
V. Preise
- Alle Preise verstehen sich – mangels anderweitiger schriftli-cher Vereinbarung – netto, ab Werk, ohne Verpackung, in frei verfügbaren Schweizer Franken und ohne irgendwelche Abzüge.
- Sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu tragen, die im Zu-sammenhang mit dem Vertrag erhoben werden, oder sie gegen entsprechenden Nachweis der Lieferantin zurückzu-erstatten, falls diese hierfür leistungspflichtig geworden ist.
- Die Lieferantin behält sich eine Preisanpassung vor, falls die geforderte Qualität oder Umfang der vereinbarten Liefe-rungen von der offerierten Leistung abweicht.
- Mehraufwendungen von Material oder Leistungen, die vorher nicht im Offertumfang erfasst worden sind, da diese nicht bekannt waren, werden dem Besteller schriftlich (per Mail oder mit Rapporten) mitgeteilt und sind in entspre-chender Form schriftlich vom Besteller freizugeben.
- Auch ohne explizite schriftliche Vereinbarung behält sich die Lieferantin bei langfristigen Aufträgen (= 12 Monate und länger) generell vor, die Preise in gegenseitiger Absprache anzupassen, wenn Materialpreise (Legierungszuschläge), markante Währungsschwankungen oder andere Verände-rungen der Import-/Exportkosten vorkommen.
VI. Zahlungsbedingungen
- Die Zahlungen sind vom Besteller am Domizil der Lieferan-tin ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten.
- Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, hat der Besteller jede Rechnung der Lieferantin innert 30 Tagen ab Faktura-datum zu begleichen.
- Die Zahlungen sind vom Besteller selbst dann zu leisten, wenn er Gewährleistungsansprüche geltend macht oder wenn sich die Lieferungen bzw. Leistungen aus Gründen, die die Lieferantin nicht zu vertreten hat, verzögern.
- Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbar-ten Fälligkeit an einen Zins von 5% zu entrichten. Der Er-satz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
VII. Eigentumsvorbehalt
Die Lieferantin bleibt Eigentümerin ihrer gesamten Liefe-rungen, bis sie die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat.
VIII. Annullierung von Bestellungen
- Bestellungen können innert 3 Werktagen kostenlos annul-liert werden, davon ausgenommen Material das durch die Lieferantin bereits bestellt wurde und nicht mehr annulliert werden kann.
- Annullationen ausserhalb dieser Frist, werden nach Mög-lichkeit berücksichtigt, in jedem Fall aber mit einer Pauscha-le für den entstandenen administrativen Aufwand in der Hö-he von CHF 250.00 in Rechnung gestellt. Der Ersatz weite-ren Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
IX. Lieferfrist
- Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, bzw. nach Eingang der bereinigten vom Kunden ge-nehmigten Auftragsbestätigung (inkl. Pflichtenheft, Ausfüh-rungsunterlagen, technischen Anforderungen, Schweiss- und Prüfqualität usw.), sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereit-schaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist.
- Die inhaltung der Lieferfrist set t die rf llung der er-tragspflichten durch den Besteller voraus.
- Die Lieferfrist verlängert sich angemessen:
a) wenn der Lieferantin die Angaben (z.B. Zeichnungen, Stücklisten, Engineering zur Berechnung von Kompo-nenten etc.), die sie für die Erfüllung des Vertrages be-nötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Be-steller nachträglich abändert und damit eine Verzöge-rung der Lieferungen oder Leistungen verursacht;
b) wenn Hindernisse auftreten, die die Lieferantin trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihr, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind bei-spielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse
c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszu-führenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbeson-dere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält. - Eine allfällige Verzugsentschädigung setzt voraus, dass eine Verspätung nachweisbar durch die Lieferantin ver-schuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspätung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädigung dahin.
- Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Liefer-frist; obenstehende Ausführungen sind analog anwendbar.
- Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der esteller eine echte und Ans r che ausser den in Ziff. IX ausdr c lich genannten iese inschr n ung gilt nicht f r rechts idrige Absicht oder grobe ahrl ssig eit der Lieferantin, edoch gilt sie auch f r rechts idrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.
X. Verpackung
Die Lieferung wird ohne anderslautende Vereinbarung un-verpackt im Werk zur Abholung bereitgestellt. Auf ausdrück-lichen Auftrag des Bestellers hin, wird die Ware verpackt und entsprechende Arbeiten von der Lieferantin in Rech-nung gestellt.
XI. Ablieferung / Übergang von Nutzen und Gefahr
Nutzen und Gefahr gehen mit Übergabe resp. der allfällig vereinbarten Abnahme der Lieferungen und Leistungen über, was vom Besteller mit Unterzeichnung des Liefer-scheins, resp. der Leistungsrapporte schriftlich bestätigt wird.
XII. Prüfung und Abnahme
- Die Lieferantin wird die Lieferungen und Leistungen vor Übergabe prüfen. Jeder Auftrag wird nach dem Qualitäts-sicherungssystem ISO 9001:2015 / ISO-3834-2:2005 ab-gewickelt und bei der Ablieferung entsprechend behandelt.
- Der Besteller hat die Lieferungen und Leistungen umge-hend zu prüfen und der Lieferantin allfällige Mängel innert 10 Tagen nach Übergang von Nutzen und Gefahr gemäss Ziff. XI schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er dies, so gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.
- Die Durchführung einer Abnahmeprüfung sowie die Festle-gung der dafür geltenden Bedingungen bedürfen einer be-sonderen Vereinbarung.
- Q-Dokumentationen, Prüfpläne, Abnahmeprotokolle usw. werden entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen ausgestellt und mitgeliefert, bzw. nachgereicht oder vor Ort übergeben.
- Die zur Abnahme erforderlichen Werkzeuge, Werkstücke und Vorrichtungen, sofern nicht in der Auftragsbestätigung festgelegt, sind vom Besteller kostenlos beizustellen.
XIII. Montage
Übernimmt die Lieferantin auch die Montage oder die Mon-tage ber achung ausserhalb ihres er es, bedarf es einer expliziten Vereinbarung zwischen den Parteien. Die nach-folgenden Bestimmungen betr. Gewährleistung und Haftung der Lieferantin finden jedoch auch in diesem Falle Anwen-dung.
XIV. Gewährleistung, Haftung für Mängel
- Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit der Übergabe oder der eventuell vereinbarten Abnahme der Lieferungen und Leistungen, bei späterer Inbetriebnahme spätestens 60 Tage danach.
- r erset te oder reparierte Teile beginnt die Gewährleis-tungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz, Abschluss der Reparatur oder ab Abnahme, höchstens aber bis zum Ablauf einer Frist, die das Doppelte der Ge-währleistungsfrist gemäss vorhergehendem Absatz beträgt.
- Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadens-minderung trifft und der Lieferantin Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
- Die Lieferantin verpflichtet sich auf schriftliche Aufforderung des Bestellers alle Teile der Lieferungen des Lieferanten, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausf hrung bis u Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar wer-den, so rasch als möglich nach ihrer Wahl auszubessern oder zu ersetzen.
- Die Gewährleistung für zugesicherte Eigenschaften betrifft nur Eigenschaften, die in der Auftragsbest tigung oder in den e ifi ationen ausdr c lich als solche be eichnet orden sind ie usicherung gilt l ngstens bis u Ablauf der Ge hrleistungsfrist Ist eine Abnah e r fung erein-bart, gilt die usicherung als erf llt, wenn der Nachweis der betreffenden igenschaften anl sslich dieser r fung er-bracht worden ist. Sollten gewisse Leistungsmerkmale nicht auf Anhieb erfüllt sein, verpflichtet sich die Lieferantin, alles daran zu setzen, die Leistungsmerkmale zu erreichen. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise er-f llt, hat der esteller Ans ruch auf un er gliche ach-besserung durch die Lieferantin.
- Von der Gewährleistung und Haftung der Lieferantin aus-geschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder man-gelhafter Ausf hrung entstanden sind, z.B. infolge na-t rlicher Abn t ung, mangelhafter Wartung, issachtung on etriebs orschriften, ber ssiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolyti-scher infl sse, nicht von der Lieferantin ausgef hrte au- oder Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gr nde, die die Lieferantin nicht zu vertreten hat.
- r Lieferungen und Leistungen on nterlieferanten, die vom Besteller vorgeschrieben erden, berni t die Liefe-rantin die Gewährleistung lediglich im Rahmen der Gewähr-leistungsverpflichtungen der betreffenden Unterlieferanten.
XV. Ausschluss weiterer Haftung der Lieferantin
- Die vorliegenden Bedingungen finden auf alle Vertragsver-letzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des estellers, gleichgültig aus welche Rechtsgrund sie gestellt werden, Anwendung. Alle nicht ausdrücklich ausgeschlossenen und/oder explizit genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag richten sich nach dem Obligationenrecht.
- In keinem Fall bestehen Ans r che des estellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden.
- Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit der Lieferantin, jedoch gilt er auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen. Im Übrigen gilt dieser haftungsausschluss nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.
XVI. Schlussbestimmungen
- Die Lieferantin behält sich das Recht vor, diese "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" für künftige Geschäfte jederzeit anzupassen. Es gelten die jeweils aktuellen "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, aufgeschaltet auf www.hatt-montagen.ch.
- Der Besteller ist ohne eine vorgängige, schriftliche Genehmigung des Anbieters nicht berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnis auf Dritte zu übertragen.
- Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch neue zu ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages möglichst nahe kommen.
- Für die Rechtsbeziehungen zwischen der Lieferantin und dem Besteller gilt ausschliesslich das Schweizer Recht. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf („Wiener Kaufrecht“; CISG) wird explizit ausgeschlossen.
- Gerichtsstand ist Brugg.